AGB

1. Allgemeines

1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung und dürfen nur von einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen vorgenommen werden. Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit widersprochen.

 

2. Vertragsschluss

2.1 In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind auch bezüglich der Preisangaben unverbindlich.

2.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Lieferung der Ware nachkommen. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden.

2.3 Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

3. Preise

3.1 Eine nach Vertragsabschluß erfolgte Arbeitskosten- und Materialkostenerhöhung wird im Umfang der Erhöhung an den Kunden weiter berechnet, wenn die Lieferung/Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Gleiches gilt, wenn die Lieferung/Leistung vom Kunden nicht binnen vier Monaten nach Vertragsabschluß abgerufen wird oder aus Gründen, die im Risikobereich des Kunden liegen, nicht zu den bei Vertragsabschluß vorgesehenen Bedingungen erfolgen kann. Bei einer Preissteigerung von mehr als 12 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzutreten.

3.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils am Tage der Lieferung bzw. Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

4. Lieferung

4.1 Liefertermine oder fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

4.2 Bei Vorliegen von durch uns zu vertretende Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.

4.3 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Unternehmen verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch uns auf ihn über. Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

4.4 Lieferung frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, wobei befahrbare Anfuhrstraßen vorausgesetzt werden, wofür der Käufer das Risiko trägt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.

 

5. Zahlung

5.1 Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.2 Die Hereingabe von Wechseln erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Käufers. Die Ablehnung von Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor, wobei auch hier die Annahme stets nur zahlungshalber erfolgt.

5.3 Soweit Skonto vereinbart sind, ist nur der reine Warenwert skontierbar; eine Skontozusage wird hinfällig, wenn der Kunde sich mit einer anderen Zahlungsverpflichtung uns gegenüber in Verzug befindet.

5.4 Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserstellungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.

5.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer wegen Gegenansprüchen nur aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt; dabei wird auf den einzelnen Auftrag und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung von Aufträgen in einer Rechnung abgestellt.

5.6 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wobei wir den Käufer über die Art der von uns vorgenommenen Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5.7 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Sollzinsen, mindestens 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, berechnet.

Pro Mahnung werden 4,56 Euro berechnet.

5.8 Bei Zahlungsverzug und begründetem Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Forderungen von uns gestundet haben.

 

6. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt als solche gelten insbesondere die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten die daraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

 

7. Gewährleistung

7.1 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessern nach. Mindestens zwei Nachbesserungen sind zulässig.

Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

7.3 Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten, insbesondere dürfen sie nicht verarbeitet oder eingebaut werden.

7.4 Die vorstehenden Regelungen dieses Abschnitts gelten nicht für gebrauchte Maschinen bzw. sonstige gebrauchte Materialien, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden.

 

8. Schadensersatz

Schadensersatzansprüche des Käufers gegenüber uns sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen. Bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns ist die Haftung begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem Schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge.

 

9. Geltung der VOB/B und VOB/C

Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und C vorrangig vor diesen Bestimmungen Vertragsgrundlage. Wir bieten unseren Kunden die Vertragsbedingungen der VOB/B und der technischen Vorschriften (VOB/C) zur Aushändigung an.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur endgültigen Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen.

Ware, an der dem Verkäufer Miteigentum oder Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

10.2 Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuholen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Rückholung sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

10.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.

Erlischt das Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, das, das Miteigentum oder Eigentum des Käufers an einer einheitlichen Sache wertanteilsmäßig in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das jeweilig entstandene Miteigentum oder Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.

10.5 Die aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht dem Verkäufer an der weiter veräußerten Vorbehaltsware nur ein Miteigentumsanteil zu, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Ziffer 10.2 gilt entsprechend.

10.6 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek ab. Ziffer 10.5 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

10.7 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von den Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Ziffer 10.5 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

10.8 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden, einzubauen oder zu veräußern mit der Maßgabe, das die Forderungen gemäß Ziffern 10.5 bis 10.7 tatsächlich auf uns übergehen und der Käufer sich nicht in Verzug befindet. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen ist der Käufer nicht berechtigt.

10.9 Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen gemäß Ziffer 10.5 bis 10.7 für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

10.10 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.

10.11 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahren erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

10.12 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

 

11. Gebühren und Kosten

Bei Zufuhr von Waren berechnen wir je Anlieferung eine Frachtpauschale. Bei Kranentladung berechnen wir je Entladenvorgang eine Kostengebühr. Für Paletten stellen wir ebenfalls eine Gebühr in Rechnung. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut. Die jeweils gültigen Gebührensätze machen wir per Aushang in unseren Geschäftslokalen bekannt. Auf Anforderung senden wir Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Gebühren und Kostenpauschalen behalten wir uns vor.

 

12. Für Waren, die mit unserem Einverständnis und ungebraucht sowie unbeschädigt zurückgegeben werden, vergüten wir 65 % des Warenwertes nach Abzug aller Frachten und sonstigen Kosten.

 

13. Wir speichern Kundendaten gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz.

 

14. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

14.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt österreichisches Recht.

14.2 Erfüllungsort für die Leistung und Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware.

14.3 Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand Korneuburg oder nach unserer Wahl sein allgemeiner Gerichtsstand.